RathausDienstleistungenAusgleich im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren)Als Opfer einer Straftat können Sie mithilfe des Adhäsionsverfahrens den Schaden, der Ihnen durch die Straftat entstanden ist, bereits im Strafverfahren geltend machen. Dadurch wird Ihnen eine weitere Klage vor einem Zivilgericht erspart. Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu. Das Strafgericht entscheidet dann im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch. Die Entscheidung des Gerichts steht einem im Zivilverfahren ergangenen Urteil gleich. Kommt das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht schuldig ist oder der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab. Der Verletzte kann seine Ansprüche dann wieder vor einem Zivilgericht geltend machen. Das gilt auch, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt. Generelle Zuständigkeit:das für das Strafverfahren zuständige Gericht Voraussetzungen:
Unterlagen:gegebenenfalls Rechnungen, Gutachten Ablauf:Um einen Antrag auf Adhäsion zu stellen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie können den Antrag
Hinweis: Ein Anwalt ist für die Antragstellung nicht erforderlich. In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie vom Angeklagten erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen allerdings keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen - das Gericht wird die Höhe festlegen. Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Als Antragsteller erhalten Sie eine Abschrift des Urteils. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab. Kosten:Es entstehen keine Kosten. Frist:Je früher Sie Ihren Antrag einreichen, desto eher kann das Gericht über den Antrag entscheiden. Rechtsgrundlage:§§ 403 - 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten) Zuständige Behörden: Amtsgericht Überlingen Landgericht Konstanz Sprechzeiten: Oberlandesgericht Karlsruhe Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:D115 - Ihre Behördennummer![]() Nutzen Sie die Rufnummer "115" im Bodenseekreis für die schnelle Erledigung Ihrer behördlichen Anliegen. Von A wie Abwasserbeseitigung bis Z wie Zweitwohnsteuer, die 115 weiß Bescheid. 115 - Ihre Behördennummer* *7ct / min aus dem Netz der Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise und andere Festnetze können abweichen Service-BW![]() www.service-bw.de ist das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg. Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert. Online-Formulare![]() Viele der Dienstleistungen können Sie direkt am PC erledigen! Verwenden Sie einfach unsere Online-Formulare! © 2010 Stadt Markdorf | Rathausplatz 1 | 88677 Markdorf | Fon: 07544 500-0 | Fax: 07544 500-10 | E-Mail schreiben - by komm.on.line GmbH
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