Hebesätze & Steuern

Bauen

  • Baugenehmigung
    6,5 ‰ der Baukosten
  • Bauvorbescheid
    3,0 ‰ der Baukosten
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    4,0 ‰ der Baukosten
  • Kenntnisgabeverfahren
    nach Verwaltungsaufwand
  • Gutachterausschuss
    Zur Wertermittlung von Sachen und Rechten bei einem Wert:
    • 0 € bis 25.000,00 €
      1.100,00 €
    • 25.000,00 bis 100.000,00 €
      1.100,00 € zzgl. 0,4 % aus dem Betrag über 25.000,00 €
    • 100.000,00 € bis 250.000,00 €
      1.400,00 € zzgl. 0,25 % aus dem Betrag über 100.000,00 €
    • 250.000,00 € bis 500.000,00 €
      1.770,00 € zzgl. 0,2 % aus dem Betrag über 250.000,00 €
    • 500.000,00 € bis 2 Mio. €
      2.280,00 € zzgl. 0,15 % aus dem Betrag über 500.000,00 €
    • 2 Mio. bis 5 Mio. €
      4.530,00 € zzgl. 0,08 % aus dem Betrag über 2 Mio. €
    • Über 5 Mio. €
      6.945,00 € zzgl. 0,05 % aus dem Betrag über 5 Mio. €

Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail

Grund- und Gewerbesteuer

  • Grundsteuer A
    320 %
  • Grundsteuer B
    350 %
  • Gewerbesteuer
    350 %
  • Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer

Merkblatt GT StT Kommunen GrSt GewSt DSGVO Stand 2018

Hundesteuer

  • Ersthund
    108,00 €    
  • Zweithund
    216,00 €    
  • Zwingerhunde
    324,00 €    
  • Hundemarke
    7,00 €     

Hundesteuersatzung

Vergnügungssteuer

Bitte beachten Sie die Vergnügungssteuersatzung unter dem Punkt "Stadtrecht"

Wasser und Abwasser

  • Frischwasser
    (incl. 7% MWSt.)
    2,74  € / m³                    
  • Zählergebühr, Hauswasserzähler QN 3=4W
    5,14 € / Monat                 
  • Schmutzwassergebühr
    (keine MWSt.)
    2,24 € / m³
  • Niederschlagswassergebühr
    (keine MWSt.)
    0,49 € / m²                     
  • Wasserversorgungsbeitrag
    3,50 € je m² Nutzfläche
  • Abwasserbeitrag
    6,70 € je m² Nutzfläche
  • Kleineinleiterabgabe
    27,50 € je Person

Weitere Informationen per E-Mail

Zweitwohnungssteuer

Durch die Zweitwohnungssteuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktur beteiligt werden. Für Zweitwohnungsinhaber erhält die Stadt keine staatlichen Kopfpauschalen.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, stehen Ihnen

Herr Jörg Wiggenhauser

Tel. 07544/500-253

 j.wiggenhauser(@)rathaus-markdorf.de

 

Frau Simone Poneß

Tel. 07544/500-288

s.poness(@)rathaus-markdorf.de

Sprechzeiten: Mo-Do: 08:00-12:00 Uhr

gerne zur Verfügung.

 

  • Die Steuer beträgt 18 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete (= Miete ohne Nebenkosten).

Berechnungsbeispiel:

Monatliche Miete 200 Euro x 12 Monate = 2.400 Euro Jahresmiete,

davon Steuersatz 18 Prozent = 432 Euro Zweitwohnungssteuer jährlich.

  • Steuerpflichtiger ist der Nutzer der Zweitwohnungssteuer (Eigentümer, Familienangehöriger oder Mieter)

 

Satzung Zweitwohnungssteuer

Anmeldeformular zur Zweitwohnungssteuer