Erster kommunaler Wärmeplan für Markdorf – Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

Bildquelle: Kommunale Wärmeplanung – Handlungsleitfaden, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

 

Die Stadt Markdorf plant bis Ende 2024 ihren ersten kommunalen Wärmeplan zu erstellen.

Mit der kommunalen Wärmeplanung entwickelt jede Kommune ihren eigenen Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung, der die jeweilige Situation vor Ort bestmöglich berücksichtigt. Er dient als strategische Grundlage, um konkrete Entwicklungswege zu finden und die Kommune in puncto Wärmewende zukunftsfähig zu machen. Die kommunale Wärmeplanung erarbeitet keine konkreten Lösungen für Einzelgebäude, sondern eine Strategie zur Transformation der Wärmeversorgung für das gesamte Stadtgebiet. Dabei werden Fragen wie die nachfolgenden beantwortet: Wo können welche Formen erneuerbaren Energien genutzt werden? Können Abwärmequellen genutzt werden? Gibt es Quartiere, in denen es sinnvoll ist, Wärmenetze zu bauen bzw. auszubauen? Wie kann die Wärmeversorgung in Quartieren gestaltet werden, die nicht mit einem Wärmenetz erschlossen werden?

Um diese Fragen beantworten zu können, wird als erster Schritt zunächst die aktuelle Wärmeversorgung in Markdorf analysiert. Hierfür werden Daten zum vorhandenen Gebäudebestand mit Daten über den Wärmeenergieverbrauch zusammengeführt. Die Daten zu Energieversorgung werden von den Energieunternehmen und den Bezirksschornsteinfegern zur Verfügung gestellt.

Im folgenden Schritt wird analysiert, welche Potentiale zur energetischen Sanierung der Gebäude und zur Energieversorgung mit erneuerbaren Energien oder Abwärme bestehen. Auf dieser Grundlage werden Gebiete innerhalb von Markdorf zusammengefasst, die sich für den Einsatz verschiedener Energieversorgungssysteme eignen.

Begleitet wird der Prozess der Erstellung des kommunalen Wärmeplans durch die Beteiligung und Information der lokalen Akteure und der Öffentlichkeit.

Der finale Schritt ist die Erarbeitung einer lokalen Wärmewendestrategie, die einen Transformationspfad zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplan formuliert. Dieser beinhaltet mögliche Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und einen Zeitplan für die kommenden Jahre.

Derzeit befindet sich die Stadtverwaltung in den vorbereitenden Tätigkeiten für die kommunale Wärmeplanung. Vorbehaltlich des Erhalts eines entsprechenden Förderbescheids soll Ende des Jahres die Ingenieurgesellschaft EGS-plan mit der Projektdurchführung beauftragt werden. In 2024 soll in öffentlichen Veranstaltungen das Vorgehen bei der kommunalen Wärmeplanung vorgestellt, Rückmeldungen der Öffentlichkeit eingeholt und nach Fertigstellung die Ist-Stands-Analyse präsentiert werden.

Die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung betreut Frau Glöggler, erreichbar unter der Adresse Schlossweg 6-8, 88677 Markdorf oder per Mail: e.gloeggler(@)rathaus-markdorf.de.

 

Angaben zum Datenschutz

Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden auf Grundlage von § 33 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) erhoben. Dies betrifft beispielsweise Angaben von Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfegern zu Art, Umfang und Standorten des Energie- und Brennstoffverbrauchs an Nahwärme, Wärmestrom und Erdgas, Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Holz oder Kohle und Angaben zu Abgasanlagen oder Angaben zum Immissionsschutz.

Gewerbebetriebe, Industriebetriebe und die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder –verbrauchs sowie die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung zu übermitteln. Dies schließt den Anteil erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme mit ein.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen“. Was durch diese Bekanntmachung geschieht.

Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Stadt Markdorf Folgendes mit:

Gemäß § 33 Abs. 5 KlimaG BW darf die Stadt Markdorf, die erhobenen personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 33 KlimaG BW).

Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Die personenbezogenen Daten und die Daten, die ein Betriebs und Geschäftsgeheimnis darstellen, werden nach der Verarbeitung bzw. nach der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht.

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Adresse, Gebäudegrundfläche, Gebäudenutzung, Gebäudekoordinaten, Art der Feuerstätte, Leistung der Feuerstätte, Baujahr der Feuerstätte, Stromverbrauch, Wärmeverbrauch. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in § 33 KlimaG BW dargelegt.

Als betroffene Person besteht das Recht, von der Stadtverwaltung Markdorf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Gemäß Art. 21 DSGVO kann unter bestimmten Voraussetzung Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten eingelegt werden. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Ziffer 7 DSGVO ist die Stadt Markdorf, vertreten durch den Bürgermeister; Datenschutzbeauftragter der Stadt ist Herr Hess, erreichbar unter der Adresse Schlossweg 6-8, 88677 Markdorf oder per Mail: datenschutzbeauftragter@rathaus-markdorf.de. Darüber hinaus können sich Betroffene mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.

Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung soll nach Erhalt eines entsprechenden Förderbescheids die EGS-plan, Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbh, Gropiusplatz 10, 70563 Stuttgart (Auftragnehmer) beauftragt werden. Gemäß § 33 Abs. 5 ist die Stadt Markdorf berechtigt, die für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten dem Auftragnehmer offenzulegen. Eine Weitergabe an nicht mit der Wärmeplanung befasste Stellen erfolgt nicht.

 

Auszug Gesetzestext § 27 und § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023

§27 Kommunale Wärmeplanung

(1) Die kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln die Gemeinden eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 bei.

(2) Kommunale Wärmepläne stellen für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde räumlich aufgelöst

  1. die systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, sowie die aktuelle Versorgungsstruktur (Bestandsanalyse),
  2. die in der Gemeinde vorhandenen Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs durch Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz und zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (Potenzialanalyse) und
  3. ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2040 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 zur zukünftigen Entwicklung des Wärmebedarfs und einer flächendeckenden Darstellung der zur klimaneutralen Bedarfsdeckung geplanten Versorgungsstruktur dar. Hierauf aufbauend werden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Es sind mindestens fünf Maßnahmen zu benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wärmeversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung.

(3) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen und diesen spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Öffentlichkeit, insbesondere Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, sind möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans zu beteiligen.

(4) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung, spätestens am 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vor, fortgeschriebene kommunale Wärmepläne innerhalb von drei Monaten nach Erstellung. Zudem erfassen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung folgende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank:

  1. den aktuellen Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung, aufgeteilt nach Energieträgern und Sektoren,
  2. den für die Jahre 2030 und 2040 abgeschätzten Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung, aufgeteilt nach Energieträgern und Sektoren, und
  3. das nutzbare Endenergiepotenzial zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung.

(5) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen die kommunalen Wärmepläne im Internet veröffentlichen. Die kommunalen Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung gemäß Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wurde.

 

§33 Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne

(1) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne gemäß § 27 erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei den in Absatz 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen zu erheben; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Energieunternehmen sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern gemäß § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Die Pflicht erstreckt sich nur auf die Daten, die im elektronischen Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes einzutragen und für die Wärmeplanung von Bedeutung sind.

(3) Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme auf Anforderung zu übermitteln.

(4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, innerhalb der Gemeindeverwaltung vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zu verarbeiten; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche weiteren Angaben zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen innerhalb der Gemeindeverwaltung erhoben und verarbeitet werden dürfen.

(5) Die zur Erstellung kommunaler Wärmepläne von der Gemeinde erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen als den Erhebungszweck verarbeitet werden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen personenbezogene Daten einer Auftragsverarbeiterin oder einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden. Unter den Voraussetzungen des Artikels 26 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der gemeinsamen Wärmeplanung durch andere an der gemeinsamen Wärmeplanung beteiligte Gemeinden verarbeitet werden.

(6) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.